Nachstehende Reisebedingungen sind Bestandteil des Reisevertrags zwischen dem Reiseteilnehmer und DIE BRÜCKE. Sie ergänzen die Vorschriften des Reisevertragsgesetzes (§§ 651 a – k BGB Bundesgesetzblatt Teil 1/ 1979, S. 509 ff) und der Informationsverordnung für Reiseveranstalter und füllen diese aus. Die Geltung dieser Bedingungen wird von dem Reiseteilnehmer durch Unterzeichnung der Reiseanmeldung ausdrücklich bestätigt.
1. Anmeldung und Reisebestätigung
1.1. Mit der Anmeldung bietet die/der Reiseteilnehmer DIE BRÜCKE den Abschluss eines Reisevertrags auf der Grundlage der Reiseausschreibung und dieser Reisebedingungen verbindlich an. Dies muss auf dem vorgesehenen Formular per Unterschrift geschehen. Der Reiseteilnehmer kann das unterschriebene Anmeldeformular per E-Mail, per Fax oder per Post an DIE BRÜCKE zurücksenden.
1.2. Der Anmeldende haftet gegenüber DIE BRÜCKE für alle Verpflichtungen der mit angemeldetem Reiseteilnehmer aus dem Reisevertrag, so weit er diese Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3. Der Reisevertrag kommt durch die Buchungsbestätigung von DIE BRÜCKE an die/den Reiseteilnehmer oder das diese/n vertretende Reisebüro mit dem in der Bestätigung beschriebenen Leistungsumfang zustande. Im Falle verbindlicher mündlicher Buchungsbestätigung erhält der Reiseteilnehmer bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss die schriftliche Reisebestätigung ausgehändigt.
1.4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das DIE BRÜCKE sich für die Dauer von 10 Tagen gebunden hält. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reiseteilnehmer innerhalb der 10 Tages - Frist dem Angebot nicht widerspricht. Der Reiseteilnehmer kann auch durch vorbehaltlose Anzahlung auf den Reisepreis oder durch Zahlung des Gesamtreisepreises die Annahme erklären.
2. Bezahlung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Nach Erhalt des Sicherungsscheines und der Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 25% des Reisepreises pro Person zu leisten. Diese Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.2. Der Restreisepreis wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig. Gerät der Reiseteilnehmer mit der Anzahlung und/oder mit der Restzahlung in Verzug, so ist DIE BRÜCKE berichtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reiseteilnehmer mit den Rücktrittskosten gemäß Ziff.5.1, 5.2 zu belasten.
2.3. Nach Eingang der Restzahlung kann der Reiseteilnehmer persönlich seine Reiseunterlagen bei DIE BRÜCKE abholen oder DIE BRÜCKE wird auf Wunsch des Reiseteilnehmers auch postalisch - auf Risiko des Reiseteilnehmers - übersenden.
3. Leistungen
3.1. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leis-tungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) unter Berücksichtigung der Landesüb-lichkeit sowie den Reiseunterlagen.
3.2. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reiseteilnehmers sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen.
3.3. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften), Reisebüros, Gruppen-auftraggeber, Gruppenverantwortliche und sonstige Reisevermittler sind von DIE BRÜCKE nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibungen oder die Buchungsbestätigung von DIE BRÜCKE hinausgehen oder im Wiederspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abzuändern.
3.4. Informationen in Orts- und Hotelprospekten sind für DIE BRÜCKE nicht verbindlich, es sei denn, sie wurden von DIE BRÜCKE auf entsprechende Anfrage ausdrücklich schriftlich bestätigt.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von DIE BRÜCKE nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, so weit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, so weit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.2. DIE BRÜCKE ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer über Leistungsände-rungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls DIE BRÜCKE eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.3. Im Fall einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn DIE BRÜCKE in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten.
4.4. DIE BRÜCKE behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestim Leistungen wie Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurs entsprechend zu ändern.
4.5. eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monaten liegen und die zur Erhöhung führenden Umständen vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für DIE BRÜCKE nicht vorhersehbar waren.
4.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat DIE BRÜCKE den Reiseteilnehmer unverzüglich zu informieren. Preisänderungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhung von mehr als 5 % ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn DIE BRÜCKE in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten.
5. Rücktritt durch Reiseteilnehmer
5.1. Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei DIE BRÜCKE. Dem Reiseteilnehmer wird im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringendst empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. In jedem Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer steht DIE BRÜCKE unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung zu:
a) Bei Gruppenreisen, Kreuzfahrten und bei Reisen mit Nil- und Stausee Kreuzfahrten (jeweils pro Person)
bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises;
ab dem 59. Tag vor Reisebeginn 70 % des Reisepreises;
ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises;
ab dem 21. Tag vor Reisebeginn 90 % des Reisepreises;
ab dem 15. Tag vor Reisebeginn 95 % des Reisepreises;
ab dem 7. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt der Reise 100 % des Reisepreises
b) Bei Charterflügen und Pauschalreisen (jeweils pro Person)
bis zum 70. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises;
ab dem 69. Tag vor Reisebeginn 45 % des Reisepreises;
ab dem 45.Tag vor Reisebeginn 65 % des Reisepreises;
ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 85 % des Reisepreises;
ab dem 20. Tag vor Reisebeginn 95 % des Reisepreises;
ab dem 7. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt der Reise 100 % des Reisepreises
6. Umbuchung
für Umbuchungen (Änderungen von Reisetermin, Reiseart, Reiseziel, Abflugs- und/oder Ankunftsort, Unterkunft, Verpflegungsart) seitens Reiseteilnehmer, die nach Vertragsschluss erfolgen, wird bis 45 Tage vor Reisebeginn eine Kostenpauschale von 95,- € pro Person erhoben. Umbuchungswünsche , die später als 45 Tage vor Reisebeginn bei DIE BRÜCKE eingehen, können, sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt der/des Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziff. 5.2. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch von dem Reiseteilnehmer auf anteilige Rückerstattung. DIE BRÜCKE wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. DIE BRÜCKE bezahlt an den Reiseteilnehmer die ersparten Aufwendungen zurück sobald und so weit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an DIE BRÜCKE zurückerstattet worden sind.
8. Rücktritt und Kündigung durch DIE BRÜCKE
DIE BRÜCKE kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reiseteilnehmer trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für DIE BRÜCKE und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reiseteilnehmer sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. DIE BRÜCKE steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
9. Mindestteilnehmerzahl
9.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann DIE BRÜCKE erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
9.2. DIE BRÜCKE wird dem Reiseteilnehmer die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl spätestens bis 2 Wochen vor Reise-beginn zugehen lassen.
9.3. Der Reiseteilnehmer kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn DIE BRÜCKE in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten.
9.4. Der Reiseteilnehmer hat sein Recht DIE BRÜCKE gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung DIE BRÜCKE geltend zu machen.
9.5. Macht der Reiseteilnehmer nicht von seinem Recht Gebrauch, so ist der von dem Reiseteilnehmer gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
10. Kündigung infolge höherer Gewalt
10.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.
10.2. Im Falle der Kündigung kann DIE BRÜCKE für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.
10.3. DIE BRÜCKE ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat DIE BRÜCKE die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
10.4. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reiseteilnehmer zu tragen.
11. Haftung
11.1. DIE BRÜCKE haftet als Reiseveranstalter für
11.1.1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
11.1.2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
1.1.3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung
11.1.4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
11.1.5. DIE BRÜCKE haftet nicht bei Änderungen der Flugzeiten, Verspätungen oder Ausfällen seitens des Beförderungsunternehmens. Hier gelten die Bedingungen des Beförderungsunternehmens. Bei Ausfall oder Überbuchung eines Linienfluges behält DIE BRÜCKE sich das Recht, einen Charterflug zu buchen, wo bei dem Reiseteilnehmers die Preisdifferenz erstattet wird. Reiseteilnehmer, die im Zielgebiet die Betreuung der örtlichen Vertretung nicht in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, sich spätestens zwei Tage vor dem Rückflug/-fahrt über die genaue Abreisezeit zu informieren.
12. Gewährleistung und Abhilfe
12.1. Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
12.2. Der Reiseteilnehmer kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei DIE BRÜCKE direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber DIE BRÜCKE unzumutbar machen. Unterlässt der Reiseteilnehmer schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
12.3. Ist die Reise mangelhaft und leistet DIE BRÜCKE nicht innerhalb der von dem Reiseteilnehmer bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmer auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn DIE BRÜCKE die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
12.4. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reiseteilnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reiseteilnehmer den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerecht fertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reiseteilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für DIE BRÜCKE erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
12.5. Bei berechtigter Kündigung kann DIE BRÜCKE für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reiseteilnehmer kein Interesse haben. DIE BRÜCKE hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat DIE BRÜCKE auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
12.6. Der Reiseteilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den DIE BRÜCKE nicht zu vertreten hat.
13. Haftungsbeschränkung
13.1. Die vertragliche Haftung von DIE BRÜCKE für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
a) soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit DIE BRÜCKE für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich DIE BRÜCKE gegenüber dem Reiseteilnehmer auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
14. Mitwirkungspflicht des Reiseteilnehmers
Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10 und 13 sind zu beachten.
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
15.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber DIE BRÜCKE geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reiseteilnehmer eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
15.2. Ansprüche des Reiseteilnehmers wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
15.3. Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis DIE BRÜCKE die Ansprüche schriftlich zurückweist.
16. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
16.1. DIE BRÜCKE informiert in der Reiseausschreibung über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen werden für deutsche Staatsbürger erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, so weit sie DIE BRÜCKE nicht ausdrücklich von dem Reiseteilnehmer mitgeteilt worden sind.
16.2. DIE BRÜCKE wird dem vor Vertragsabschluss über etwaige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen vorstehenden Vorschriften informieren.
16.3. Soweit DIE BRÜCKE ihrer Hinweispflicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich DIE BRÜCKE ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten von dem Reiseteilnehmer, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von DIE BRÜCKE bedingt sind.
16.4. Wenn DIE BRÜCKE im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, haftet sie auch dann nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang solcher Unterlagen, es sei denn, dass DIE BRÜCKE die Verzögerung zu vertreten hat.
16.5. Der Reiseteilnehmer sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
17. Gerichtsstand
17.1. Der Reiseteilnehmer kann DIE BRÜCKE nur beim Amtsgericht in FREIBURG bzw. Landgericht in FREIBURG verklagen.
17.2. Für Klagen DIE BRÜCKE gegen den Reiseteilnehmer ist der Wohnsitz des Reiseteilnehmers maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von DIE BRÜCKE maßgeblich.
18. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrags im Übrigen.
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